Dr. Max von Kurz zum Thurn und Goldenstein
Personalia
Geboren:
Gestorben:
Beruf:
Verfolgung:
Widerstandskämpfer (unentdeckt)
Mitgliedschaften
Lebenslauf
Nach der Matura studiert Max von Kurz zum Thurn und Goldenstein Medizin in Graz und wird 1901 Mitglied bei der Studentenverbindung Carolina. Nach seiner Facharztausbildung in Neurologie und Psychiatrie wirkt er in der „Landesirrenanstalt“ in Ybbs/NÖ, Valduna/Vbg. und Niedernhart bei Linz. Während des Ersten Weltkrieges ist er als Militärarzt in Galizien und Polen sowie Südtirol eingesetzt. Ab 1927 ist er als Primarius der Landesanstalt und dann als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Niedernhart tätig. Zwischen 1931 und 1935 zieht er nach Graz.
Max von Kurz zum Thurn und Goldenstein hat Kontakte zu den Carolinen Gerd Stepanschitz und Alois Dorfbauer in Graz und deren Treffen als „Barbaragemeinde“, aus der Carolina ihren „illegalen“ Nachwuchs hat nehmen können. Nach dem Fall von Stalingrad ist er im Frühjahr 1943 mit daran beteiligt, als vier Carolinen die sechs Meter hohe „Hitler Eiche“ in der Opernringkurve gefällt haben. Er unterhält Kontakte zu Pater Kapistran Pieller OFM und der „Antifaschistischen Freiheitsbewegung Österreichs (AFÖ)“, wodurch er ins Visier der Gestapo gerät.
Bei der Verhaftung von P. Kapistran Pieller OFM im August 1943 werden Briefe von Max von Kurz zum Thurn und Goldenstein gefunden, wo die Rede vom „Grazer Freundeskreis“ ist – gemeint sind aber die Aktivitäten der Carolina. Die Gestapo unternimmt daraufhin bei Max von Kurz zum Thurn und Goldenstein eine Hausdurchsuchung, weil sie ihn als Haupt dieser „Verschwörergruppe“ ansieht. Weil er aber rechtzeitig gewarnt worden ist, kann er heimlich noch einiges Material beiseiteschaffen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg bemüht er sich um die Wiedererrichtung der Carolina und wird zu deren Philistersenior gewählt.
Orte
Wohnort:
Quellen
Krause, Peter/Reinelt, Herbert/Schmitt, Helmut (2020): Farbe tragen, Farbe bekennen. Katholische Korporierte in Widerstand und Verfolgung. Teil 2. Kuhl, Manfred (ÖVfStG, Wien) S. 194/195.